Abnahme von Getränkeschankanlagen
Vor Inbetriebnahme einer Getränkeschankanlage muss diese von einem Sachkundigen überprüft und abgenommen werden.
Wir als Sachkundiger gem. § 16 und § 12 der Schankverordnung führen diese Abnahme im Land Brandenburg und Berliner Umland durch.
Den Prüfungsauftrag an den Sachkundigen müssen Sie als Betreiber der Schankanlage erteilen.
Alle zwei Jahre muss eine Getränkeschankanlage durch einen Sachkundigen überprüft und abgenommen werden.
Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen von Getränkeschankanlagen gemäß § 12 Abs. 1 SchankV werden ab 01.01.1999 nicht mehr durch die Lebensmittelüberwachung vorgenommen, sondern nur noch von einem speziell dafür zugelassenen Sachkundigen.
Warum ist auch für den Betrieb einer Schankanlage eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Der Arbeitgeber/Betreiber muss die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in seinem Betrieb gewährleisten und wenn notwendig verbessern. Der erste Schritt hierzu ist die Gefährdungsbeurteilung, die im Arbeitsschutz und der Betriebsverordnung gefordert wird.
Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
Grundsätzlich erstmalig, wenn noch keine Beurteilung vorliegt. Danach, wenn sich wesentliche Änderungen an der Anlage oder im Arbeitsablauf ergeben haben. Ebenso müssen Gefahren erneut ermittelt werden, wenn sich relevante Vorschriften, der Stand der Technik oder Erkenntnisse in der Arbeitsmedizin wesentlich verändert haben. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen für potenziell gefährliche Arbeitsmittel die Prüffristen festgelegt werden.
Wer führt die Gefährlichkeitsbeurteilung durch?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber (Betreiber) die Verpflichtung zur Durchführung. Er kann sich jedoch von betrieblichen Fachkräften für Arbeitsicherheit oder externen Dienstleistern, wie einer befähigten Person (z.B. den ehemaligen Sachkundigen), unterstützen lassen. Weiterhin können die HAndlungshilfen der zuständigen Berufsgenossenschaften als Hilfe herangezogen werden.
Was unterscheidet die Gefährdungsbeurteilung von der Prüfung?
In der Gefährdungsbeurteilung ermittelt der Betreiber alle Prüfungen, die für einen kontinuierlichen, sicheren Umgang mit Schankanlagen notwendig sind. Der Betreiber muss die Art, den Umfang und die Intervalle hierfür in der Gefährdungsbeurteilung festlegen.
Welche Prüfungen sind für Schankanlagen festzulegen?
1. Prüfungen auf offensichtliche Mängel durch Sichtprüfung und einfache Funktionsprüfung.
2. Prüfungen vor Inbetriebnahme der Schankanlage aufgrund § 10 Betriebssicherheitsverordnung.
3. Wiederkehrende Prüfung an sicherheitsrelevanten Arbeitsmitteln, wie z.B. Druckgasversorgung, der stromführenden Teile, der Kälteanlage und evtl. dem Reinigungsgerät.
Wer führt die Prüfungen durch?
Dies muss für die oben stehenden Punkte 2 und 3 durch die "befähigte Person" geschehen. Die Sicht- und einfache Funktionsprüfung kann der Arbeitgeben oder eine geeignete Person durchführen.
Wer ist die "befähigte Person"?
Die "befähigte Person" zeichnet sich nach der TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) durch eine fachbezogene Berufsausbildung, Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich der Schankanlagen aus. Diese Vorrausetzung kann bsw. der ehemalige Sachkundige erfüllen.
Wie oft müssen die Prüfungen durchgeführt werden?
Das bestimmt der Arbeitgeber. Nach dem Stand der Technik ist ein Intervall von zwei Jahren für die wiederkehrende Prüfung empfehlenswert (s. BGR 228), dies hängt aber von den jeweilig vorherrschenden Bedingungen ab. Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen.
Was muss in der Gefährdungsbeurteilung noch beachtet werden.
Nach der Gefahrstoffverordnung muss neben den Arbeitsmitteln auch der Umgang mit gefährlichen Stoffen eingeschätzt werden. Für Schankanlagen sind dies die Reinigungsmittel, die Schankgase und möglicherweise Kältemittel.
Welche weiteren Pflichten hat der Betreiber nach der Gefährdungsbeurteilung?
Er muss ggf. Betriebsanweisungen erstellen (z.B. für den Umgang mit Co2 und Reinigungsmitteln) und das Personal mindestens einmal im Jahr in Sicherheitsfragen unterweisen. Auch die Unterweisung muss dokumentiert werden.
Muss eine fest installierte ortsveränderliche Schankanlage geprüft werden?
Die fest installierte ortveränderliche Schankanlage (z.B. Schankwagen) muss nach der Installation und vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person auf alle sicherheitsrelevanten Aspekte hin überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbescheinigungen können zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.
Wer führt die Gefährdungsbeurteilung bei fest installierten ortveränderlichen Schankanlgen durch?
Diese muss auch durch den Betreiber geschehen. Der Verleiher (z.B. Brauerei) kann aber eine Vorlage hierfür erstellen und Sie bei Übergabe mitliefern. Der Betreiber muss Sie dann nur noch auf die Situation angepaßt ausfüllen und ggf. sicherheitstechnische Maßnahmen durchführen.
Was ist bei der Verwendung von Bauteilen wie Schläuchen zu beachten, die in Kontakt mit Bier oder Trinkwasser kommen?
Alle Kunststoffe, die in der europäischen Richtlinie 72/2002 aufgeführt sind, dürfen mit Getränken in Kontakt kommen. Weiterhin fordert die Deutsche Brauwirtschaft als Qualitätssiegel das SK-Zeichen für die Getränkeleitungen. Die Schläuche zur Reinigung der Schankanlage oder der Gläser müssen nach DVGW oder KTW geprüft sein.
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